" Wir beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2023 der OSTA sei das Verfahren bis zum Erlass des rechtskräftigen Entscheides der Beschwerdekammer zu sisttieren." 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erstattete ihre Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 (Postaufgabe am 29. September 2023) mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: