1.2.3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft D._____ machte der Beschwerdeführer deren Befangenheit geltend und beantragte die Übertragung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft C._____. Die Staatsanwaltschaft D._____ leitete das Ausstandsgesuch am 25. Mai 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter und beantragte dessen Abweisung.