Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.264 (STA.2023.1091) Art. 406 Entscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 22. August 2023 betreffend Ernennung und Einsetzung eines amtlichen Verteidigers in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft C._____ leitete gegen A._____ (fortan: Beschwer- deführer) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung ein. Am 14. April 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft C._____ die Staatsanwaltschaft D._____ um Übernahme des Verfahrens […] ST.2023.1411. 1.2. 1.2.1. Mit Übernahmeverfügung vom 26. April 2023 übernahm die Staatsanwalt- schaft D._____ das Strafverfahren. 1.2.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 (Ge- richtsstands-)Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (OSTA.2023.633). 1.2.3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft D._____ machte der Beschwerdeführer deren Befangenheit geltend und beantragte die Übertragung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft C._____. Die Staatsanwaltschaft D._____ leitete das Ausstandsgesuch am 25. Mai 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter und beantragte dessen Abweisung. 1.2.4. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde das Gerichtsstandsverfahren OSTA.2023.633 bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Ausstandsverfahren betreffend die Staatsanwaltschaft D._____ sistiert. Die Verfügung wurde dem Beschwer- deführer am 15. Juni 2023 zugestellt. 1.2.5. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde die Verfügung vom 12. Juni 2023 insofern berichtigt bzw. präzisiert, als dass auch in der Begründung festgehalten wurde, dass nicht die Strafuntersuchung, sondern das Gerichtsstandsbeschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau sistiert werde. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 zugestellt. -3- 1.2.6. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 5. September 2023 (SBK.2023.165) ab, soweit es darauf eintrat. 1.2.7. Gegen diesen Entscheid vom 5. September 2023 erhob der Beschwerde- führer Beschwerde an das Bundesgericht, wo das Verfahren nach wie vor hängig ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft D._____ ordnete am 18. August 2023 gestützt auf Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung) i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau setzte mit Verfügung vom 22. August 2023 Rechtsanwalt und Notar B._____ […] mit Wirkung ab dem 21. August 2023 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein (OSTA.2023.1091). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2023 eine Beschwerde gegen die ihm am 23. August 2023 per A-Post Plus zugestellte Verfügung vom 22. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein mit dem folgenden Antrag: " Wir beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2023 der OSTA sei das Verfahren bis zum Erlass des rechtskräftigen Entscheides der Beschwerdekammer zu sisttieren." 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erstattete ihre Beschwer- deantwort vom 28. September 2023 (Postaufgabe am 29. September 2023) mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Frage, ob das Strafverfahren bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen zu sistieren ist. Soweit der Beschwerdeführer die Sistierung des Strafver- fahrens beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Üb- rigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten. 2. 2.1. Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO bei notwendiger Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Im Kanton Aargau bestellt bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Oberstaatsan- waltschaft die amtliche Verteidigung (§ 4 Abs. 7 EG StPO). 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verwies zur Begründung ihrer Verfügung vom 22. August 2023 auf das Gesuch der Staatsanwalt- schaft D._____ vom 18. August 2023. In diesem wurde ausgehend von ei- nem Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt habe. 2.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die Anordnung bzw. Ernennung und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nicht zuläs- sig sei, da die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren SBK.2023.165 über ein durch ihn eingereichtes Ausstandsgesuch sistiert habe. Somit liege die Verfahrenshoheit bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau. Trotz dieser Sistierung werde die Staatsanwalt- schaft D._____ laufend tätig und setze ihm Fristen an. Das letzte Frister- streckungsgesuch sei ebenfalls nicht beachtet worden, weshalb seine Par- tizipationsrechte verletzt worden seien. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau handle widersprüchlich, wenn sie trotz ihrer eigenen Sis- tierungsverfügung Anordnungen treffe. -5- 2.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden. Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau hat lediglich das Gerichtsstandsverfahren, nicht aber die eigentliche Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sistiert. Dies ergibt sich aus der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. Juni 2023, die dem Be- schwerdeführer am 15. Juni 2023 zugestellt wurde, wie auch aus der Ver- fügung vom 11. Juli 2023, in welcher die Begründung der Verfügung dahin- gehend präzisiert wurde, dass nur das Gerichtsstandsverfahren sistiert werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Juli 2023 zugestellt. Wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau in ihrer Beschwerdeantwort zudem zutreffend ausführt, kommen weder der Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft D._____ vom 26. April 2023 (Art. 41 Abs. 2 i.V.m Art. 387 StPO analog) noch dem Ausstandsgesuch (vgl. Art. 59 Abs. 3 StPO) aufschiebende Wir- kung zu. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb die eigentliche Strafunter- suchung gegen den Beschwerdeführer nicht fortgesetzt werden und keine Verfügung zur Anordnung bzw. Ernennung und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft D._____ respektive die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erfolgen dürfte (vgl. hierzu auch Art. 42 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Verfahrenshoheit betreffend das zugrundeliegende Strafverfahren nicht mit dem Ausstandsgesuch auf die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau übergegangen. 2.5. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft D._____ die Ver- fahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll, indem sie ihm gestützt auf sein Schreiben vom 16. August 2023 keine Notfrist von 10 Ta- gen einräumte. Die Staatsanwaltschaft D._____ hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 3. August 2023 – nachdem sie ihm bereits mit Ver- fügungen vom 18. sowie vom 28. Juli 2023 zur Bestellung einer notwendi- gen Wahrverteidigung aufgefordert hatte – ausdrücklich auf die letztmalige Fristeinräumung bis zum 16. August 2023 hingewiesen und ihm die Kon- sequenzen im Falle seiner Säumnis angedroht. Bei so bezeichneten Fris- ten kommt eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notsituationen in Frage. Die entsprechenden Anforderungen decken sich alsdann mit jenen der Wiederherstellung einer Frist nach Art. 94 StPO (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 92 StPO). Vorausgesetzt ist damit, dass es dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 35 zu Art. 94 StPO). Inwiefern solche Hinderungsgründe vorgelegen ha- ben, legte der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 16. August 2023 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft D._____ dem Beschwerdeführer hinreichend -6- klar aufgezeigt, dass unter keinen Umständen eine weitere Frist gewährt würde; auf die Folgen der Säumnis wurde ebenfalls hingewiesen. Entspre- chend durfte der Beschwerdeführer nicht mit der Gewährung einer Notfrist rechnen. 2.6. Weitere Beschwerdegründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor, insbe- sondere macht er nicht geltend, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO nicht ge- geben seien. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Im Ergeb- nis ist die Einsetzung von Rechtsanwalt und Notar B._____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 3.2. Sollte dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt ein nennenswerter Aufwand entstanden sein oder entstehen, so würde die Entschädigung durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 857.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Meister