1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer sich mit dieser Argumentation gegen ein allfälliges Administrativmassnahmeverfahren oder eine allfällige Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Wehr setzen will, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer kann sämtliche von ihm vorgebrachten Rügen zur Feststellung des Sachverhalts (insbesondere hinsichtlich der Polizeikontrolle und der ärztlichen Untersuchung vom 22. August 2023) und zur rechtlichen