Die entsprechenden Feststellungen der Polizei zu angeblichen Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums seien sodann anlässlich der nachfolgenden ärztlichen Untersuchung im Kantonsspital Baden in keiner Weise bestätigt worden. Damit sei klar, dass von Anfang an keine Verdachtsgründe für einen Betäubungsmittelkonsum vorgelegen hätten und die Blut- und Urinprobe nicht hätte angeordnet werden dürfen. Ausserdem führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Durchführung der Blut- und Urinprobe aufgrund einer Nadel- und Spritzenphobie (sog. Trypanophobie) verweigert habe.