Es liegt zudem auf der Hand, dass aufgrund der mit Verfügung vom 23. August 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 22. August 2023 getroffenen mündlichen Anordnung keine Blut- und Urinprobe abgenommen werden wird, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023.