wurde sodann auch durchgeführt, womit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der diesbezüglichen Anordnung nicht gegeben ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verweigerten Abnahme der Blut- und Urinprobe verlangte der Pikett-Staatsanwalt indes keine zwangsweise Durchsetzung, weshalb diese in der Folge nicht vollzogen wurde. Es liegt zudem auf der Hand, dass aufgrund der mit Verfügung vom 23. August 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 22. August 2023 getroffenen mündlichen Anordnung keine Blut- und Urinprobe abgenommen werden wird, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre.