1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2023 aktuell nicht beschwert. Der Pikett-Staatsanwalt wurde zwar anlässlich des Vorfalls vom 22. August 2023 durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und ordnete die Entnahme einer Blut- und Urinprobe sowie die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers um 22:10 Uhr mündlich an. Die ärztliche Untersuchung -4-