1.2.3. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen).