3.3. Mit Stellungnahme vom 28. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Eingabe vom 31. August 2023 fest und beantragte erneut die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2023. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene schriftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.