Die ärztliche Untersuchung wurde in der Folge durchgeführt. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Abnahme der Blut- und Urinprobe. Es erfolgte keine zwangsweise Durchsetzung. 2. Die mündliche Anordnung vom 22. August 2023 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2023 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt.