4.4. Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Den Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.