_ habe am 27. Juli 2023 gegenüber der Kantonspolizei bestätigt, dass er den Schmuck zum gelisteten Preis gekauft und dafür die Quittung (Beilage 4) ausgestellt habe. Nachträglich habe er eine detaillierte Kaufquittung ausstellen müssen (Beilage 5), welche aus der vorgängig erstellten Schätzung erstellt worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien nicht durch Dritte abgeändert worden, sondern würden den Unterlagen entsprechen, welche er ausgestellt habe.