Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Strafanzeige eine "Schmuck-Schätzung" vom 24. Mai 2023 (Beilage 3) und eine "Schmuck- Quittung vom 21. Juni 2023 (Beilage 5) der F._____ GmbH zu den Akten. Die beiden Dokumente unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass sie (neben einem anderen Datum) einen anderen Titel aufweisen und im zweiten Dokument zusätzlich der "Total-Altgoldwert, inkl. Altsilber" aufgeführt wird. Zudem reichte der Beschwerdeführer zwei handschriftliche Quittungen der F._____ GmbH ein (Beilage 4).