Vielmehr macht der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, dass er keine detaillierte Quittung erhalten habe, dass er nicht glaube, dass die Schmuckstücke zu einem derart tiefen Wert verkauft worden seien und dass ein Betrug vorliegen könnte. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung befasst, ist fraglich, ob diesbezüglich auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. In der Sache kann aber Folgendes festgehalten werden: