G._____ habe angegeben, Frau E._____ sei mit den Schmuckstücken vorbeigekommen. Darunter hätten sich wertvoller sowie wertloser Schmuck befunden. Eine Kette habe sie zunächst als wertlos eingeschätzt und deshalb nicht aufgelistet. Später habe sich aber herausgestellt, dass die Kette echt sei, weshalb sie diese auf die bereits erstellte Liste aufgenommen habe. G._____ bestätigte diese mündlichen Angaben in einer E-Mail vom 20. Juli 2023.