Zusammen mit der Strafanzeige reichte der Beschwerdeführer das Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH vom 20. Oktober 2020 ein, in welchem sieben Schmuckstücke aufgelistet sind (Beilage 1). Zudem reichte er eine zweites Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH ein, bei welchem das Datum "05.04.2023" handschriftlich ergänzt und ein zusätzliches Schmuckstück, ein Collier, aufgelistet wurde (Beilage 2). Wie dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. August 2023 zu entnehmen ist, sprach die Kantonspolizei am 11. Juli 2023 bei G._____ (H._____ GmbH) vor, welche das Dokument "Wertschätzung" unterzeichnet hatte. -6-