Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, die Dokumente seien durch die Beschuldigten verfälscht worden. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt fest, die polizeilichen Abklärungen hätten ergeben, dass beide Dokumente durch deren Ersteller, G._____ (H._____ GmbH) beziehungsweise I._____ (F._____ GmbH) ergänzt beziehungsweise abgeändert worden seien. Die Beschuldigten hätten die Dokumente nicht bearbeitet. Es handle sich damit um echte Urkunden. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei deshalb eindeutig nicht erfüllt. -4-