2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erwog, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, beim Dokument "Wertschätzung" des Schmuckgeschäfts H._____ GmbH vom 20. Oktober 2020 sei nachträglich ein weiteres Schmuckstück aufgeführt und handschriftlich das Datum "05.04.2023" ergänzt worden. Beim Dokument "Schmuck-Schätzung" der F._____ GmbH vom 24. Mai 2023 seien nachträglich der Titel zu "Schmuck-Quittung" und das Datum zum 21. Juni 2023 abgeändert worden. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, die Dokumente seien durch die Beschuldigten verfälscht worden.