1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 4.3 hienach einzutreten.