Letztlich kann die Frage der Konstituierung als Zivilkläger aber offenbleiben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigten hätten sich im Rahmen der Erbteilung einen finanziellen Vorteil verschafft. Damit gilt der Beschwerdeführer als potentiell geschädigt und war zumindest berechtigt, sich als Strafkläger zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380). Somit ist er auch zur Beschwerde legitimiert.