Der Beschwerdeführer hat sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Da die vorgeworfenen Delikte mutmasslich zu Lasten einer Erbengemeinschaft begangen worden sein sollen, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne weiteres berechtigt war, sich als Zivilkläger zu konstituieren, zumal in Bezug auf die Erbengemeinschaft der Grundsatz des gemeinsamen Handelns gilt. Vorliegend fehlen Angaben zu den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bzw. es ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob sämtliche Erben in das vorliegende Verfahren involviert sind. Letztlich kann die Frage der Konstituierung als Zivilkläger aber offenbleiben.