Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein -3-