1. Am 29. Juni 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Q._____, Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ (Beschuldigte 1–4) wegen Urkundenfälschung. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivilund Strafkläger. Der Beschwerdeführer warf den Beschuldigten vor, im Rahmen eines Erbschaftsstreits zwei Dokumente verfälscht zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 17. August 2023 die Nichtanhandnahme der Verfahren gegen die Beschuldigten. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurde am 25. August 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.