Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.261 (STA.2023.6618) Art. 344 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigter 2 C._____, […] Beschuldigter 3 D._____, […] Beschuldigte 4 E._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 17. August 2023 in der Strafsache gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 29. Juni 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Kantons- polizei Aargau, Stützpunkt Q._____, Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ (Beschuldigte 1–4) wegen Urkundenfäl- schung. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Der Beschwerdeführer warf den Beschuldigten vor, im Rahmen eines Erbschaftsstreits zwei Dokumente verfälscht zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 17. August 2023 die Nichtan- handnahme der Verfahren gegen die Beschuldigten. Die Nichtanhandnah- meverfügungen wurde am 25. August 2023 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. September 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die ihm am 29. August 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen. Sinngemäss beantragte er die Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügungen und die Anhandnahme einer Strafuntersuchung. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. September 2023 (zugestellt am 29. September 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 6. Okto- ber 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein -3- Rechtsmittel ergreifen (vgl. für die Einstellungsverfügung auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Da die vorgeworfenen Delikte mutmasslich zu Lasten einer Erbengemeinschaft begangen worden sein sollen, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer ohne weiteres berechtigt war, sich als Zivilkläger zu konstituieren, zumal in Bezug auf die Erbengemeinschaft der Grundsatz des gemeinsamen Handelns gilt. Vorliegend fehlen Angaben zu den Mitgliedern der Erbenge- meinschaft bzw. es ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob sämtliche Erben in das vorliegende Verfahren involviert sind. Letztlich kann die Frage der Konstituierung als Zivilkläger aber offenbleiben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigten hätten sich im Rahmen der Erbteilung einen finanziellen Vorteil verschafft. Damit gilt der Beschwerdeführer als potentiell geschädigt und war zumindest berechtigt, sich als Strafkläger zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380). Somit ist er auch zur Beschwerde le- gitimiert. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt und ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 4.3 hienach einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erwog, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, beim Dokument "Wertschätzung" des Schmuckgeschäfts H._____ GmbH vom 20. Oktober 2020 sei nachträglich ein weiteres Schmuckstück aufgeführt und handschriftlich das Datum "05.04.2023" er- gänzt worden. Beim Dokument "Schmuck-Schätzung" der F._____ GmbH vom 24. Mai 2023 seien nachträglich der Titel zu "Schmuck-Quittung" und das Datum zum 21. Juni 2023 abgeändert worden. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, die Dokumente seien durch die Beschuldigten verfälscht worden. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt fest, die polizeilichen Abklä- rungen hätten ergeben, dass beide Dokumente durch deren Ersteller, G._____ (H._____ GmbH) beziehungsweise I._____ (F._____ GmbH) er- gänzt beziehungsweise abgeändert worden seien. Die Beschuldigten hät- ten die Dokumente nicht bearbeitet. Es handle sich damit um echte Urkun- den. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei deshalb eindeutig nicht erfüllt. -4- 2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, das Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH sei ihm am 30. März 2021 zugestellt worden. Am 4. Juni 2023 habe er von der Beschuldigten 4 eine andere Ver- sion des Schriftstücks erhalten mit dem gleichen Datum, der gleichen Un- terschrift, aber anderem Inhalt. Es sei, entgegen dem von der Staatsan- waltschaft Baden ausgeführten Sachverhalt, nicht ein Schmuckstück hin- zugefügt, sondern bereits im Jahr 2021 eines wegkopiert worden. Er habe selbst bei G._____ nachgefragt. Diese habe angegeben, das Dokument mit dem ergänzten Datum sei echt. Für das "gekürzte" Dokument habe sie keine Erklärung gehabt. Weiter habe er Zweifel, ob der Schmuck, die Uhren und die Goldmünze so verkauft worden seien wie angegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb Schmuckstücke, die doch einen gewissen Wert aufwiesen, zu Altgold- preisen verscherbelt worden seien. Er habe versucht, eine detaillierte Ver- kaufsquittung zu erhalten. Eine solche sei ihm aber nicht zugestellt worden. Im Raum stehe auch ein Betrug. Jedenfalls habe die Staatsanwaltschaft Baden die Deliktsvorwürfe genauer zu untersuchen. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erfor- derlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Kon- kret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Ge- samtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulas- sen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Mög- lichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhalts- punkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersu- chung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme -5- (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwalt- schaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenom- men werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4. 4.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. 4.2. Zunächst sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH vom 20. Oktober 2020 bzw. 5. April 2023 zu prüfen. Gemäss dem Rapport der Kantonspoli- zei Aargau vom 3. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anzeigeerstattung am Schalter der Kantonspolizei geltend, er habe per Einschreiben vom 30. März 2021 eine Schmuckschätzung der H._____ GmbH erhalten. Darin seien sieben Schmuckstücke aufgelistet gewesen. Am 4. Juni 2023 habe er eine E-Mail erhalten, welcher dasselbe Dokument beigefügt gewesen sei, worin jedoch acht Schmuckstücke aufgelistet wor- den seien. Zusammen mit der Strafanzeige reichte der Beschwerdeführer das Doku- ment "Wertschätzung" der H._____ GmbH vom 20. Oktober 2020 ein, in welchem sieben Schmuckstücke aufgelistet sind (Beilage 1). Zudem reichte er eine zweites Dokument "Wertschätzung" der H._____ GmbH ein, bei welchem das Datum "05.04.2023" handschriftlich ergänzt und ein zu- sätzliches Schmuckstück, ein Collier, aufgelistet wurde (Beilage 2). Wie dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. August 2023 zu entneh- men ist, sprach die Kantonspolizei am 11. Juli 2023 bei G._____ (H._____ GmbH) vor, welche das Dokument "Wertschätzung" unterzeichnet hatte. -6- G._____ habe angegeben, Frau E._____ sei mit den Schmuckstücken vor- beigekommen. Darunter hätten sich wertvoller sowie wertloser Schmuck befunden. Eine Kette habe sie zunächst als wertlos eingeschätzt und des- halb nicht aufgelistet. Später habe sich aber herausgestellt, dass die Kette echt sei, weshalb sie diese auf die bereits erstellte Liste aufgenommen habe. G._____ bestätigte diese mündlichen Angaben in einer E-Mail vom 20. Juli 2023. Somit bestätigte die Ausstellerin des Dokuments "Wertschätzung", dieses im Oktober 2020 ausgestellt und im April 2023 eine Änderung daran vor- genommen zu haben, indem ein weiteres Schmuckstück hinzugefügt wor- den sei. Damit gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass eine der beschuldig- ten Personen das Dokument verändert oder verfälscht haben könnte, und zwar weder die frühere Version vom 20. Oktober 2020 noch diejenige vom 5. April 2023. 4.3. Was die Vorwürfe in Zusammenhang mit der "Schmuck-Schätzung" bzw. "Schmuck-Quittung" der F._____ GmbH betrifft, so legt der Beschwerde- führer in der Beschwerde nicht konkret dar, inwiefern die Erwägung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach I._____ bestätigt habe, dass er die ak- tenkundigen Quittungen ausgestellt habe, unzutreffend sein soll. Vielmehr macht der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, dass er keine detaillierte Quittung erhalten habe, dass er nicht glaube, dass die Schmuckstücke zu einem derart tiefen Wert verkauft worden seien und dass ein Betrug vorlie- gen könnte. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung befasst, ist fraglich, ob diesbezüglich auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. In der Sache kann aber Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Strafanzeige eine "Schmuck-Schätzung" vom 24. Mai 2023 (Beilage 3) und eine "Schmuck- Quittung vom 21. Juni 2023 (Beilage 5) der F._____ GmbH zu den Akten. Die beiden Dokumente unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass sie (neben einem anderen Datum) einen anderen Titel aufweisen und im zweiten Dokument zusätzlich der "Total-Altgoldwert, inkl. Altsilber" aufge- führt wird. Zudem reichte der Beschwerdeführer zwei handschriftliche Quit- tungen der F._____ GmbH ein (Beilage 4). Auf der ersten Quittung wird das Schätzen von 15 Schmuckstücken quittiert, auf der zweiten der Ankauf von Altgold und Altsilber aufgeführt, wobei nicht spezifiziert wird, um welche oder wie viele Schmuckstücke es sich handelte. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. August 2023 hat- ten die Geschwister des Beschwerdeführers nach dessen Angaben den Auftrag, den Schmuck zu verkaufen. Sie hätten deshalb bei einem zweiten -7- Juwelier, I._____, eine weitere Schmuckschätzung eingeholt. Anschlies- send hätten sie den Schmuck diesem Juwelier verkauft. Der Beschwerde- führer habe dafür die Quittungen gemäss Beilage 4 erhalten. Der Be- schwerdeführer habe eine detaillierte Quittung verlangt und von seinen Ge- schwistern die "Schmuck-Quittung" (Beilage 5) erhalten. Dabei handle es sich um eine Kopie der Schätzung, die in eine Quittung umgewandelt wor- den sei, wobei der Beschwerdeführer eine Fälschung vermute. I._____ habe am 27. Juli 2023 gegenüber der Kantonspolizei bestätigt, dass er den Schmuck zum gelisteten Preis gekauft und dafür die Quittung (Beilage 4) ausgestellt habe. Nachträglich habe er eine detaillierte Kaufquittung aus- stellen müssen (Beilage 5), welche aus der vorgängig erstellten Schätzung erstellt worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien nicht durch Dritte abgeändert worden, sondern würden den Unterla- gen entsprechen, welche er ausgestellt habe. Somit bestätigte der Aussteller der Dokumente einerseits, dass er diese erstellt habe, sowie andererseits die Richtigkeit des Inhalts, nämlich, dass er den Schmuck zum angegebenen Preis gekauft habe. Damit liegen auch in Zusammenhang mit der "Schmuck-Schätzung" bzw. "Schmuck-Quit- tung" von vornherein keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigten die Dokumente verfälscht und für einen Betrugsversuch verwendet haben könnten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und ein- gereichten Dokumente ist damit nicht einzugehen. Inwiefern diese von Re- levanz sein sollen, legt der Beschwerdeführer ohnehin nicht dar. 4.4. Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren zu Unrecht nicht an die Hand ge- nommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent- schädigung besteht nicht. Den Beschuldigten sind durch dieses Beschwer- deverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen -8- Fr. 1'055.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 55.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler