4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten – abzuweisen. - 10 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: