Wie bereits die Oberstaatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwog, hat der Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Religion von der Verhandlung ausgeschlossen, sondern weil er sich weigerte, eine Maske zu tragen. Da der Beschwerdeführer keine Gründe für seine Weigerung, eine Maske zu tragen, nannte, ist bereits deshalb auszuschliessen, dass der Beschuldigte ihn wegen seiner Religion von der Verhandlung ausgeschlossen hat.