3.2.2. Der Beschwerdeführer ist schliesslich weiterhin der Ansicht, dass er wegen des Ausschlusses von der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 261bis Abs. 5 StGB diskriminiert worden sei. Die Oberstaatsanwaltschaft habe nicht geprüft, welche Glaubensrichtung ihm das Verhüllen des Gesichts verbiete.