Mit Hinweis auf den Entscheid SBE.2021.61 führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Beschuldigte das rechtliche Gehör verweigert habe, indem er ihn nicht zur Verhandlung zugelassen habe. Der Fall sei daher an diesen zurückgewiesen worden. Der Beschuldigte habe somit nicht nur gedroht, sondern seine Drohung mit einer widerrechtlichen Aktion in Tat umgesetzt. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen im erwähnten Entscheid in E. 4.5 erwog, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhandlung ohne Maske verwehrt habe.