Schlussendlich wäre dem Beschuldigten selbst für den Fall, dass sich zeigen sollte, dass die Regelung bzw. sämtliche dieser Regelung zugrundeliegenden rechtlichen Grundlagen nicht rechtens waren, strafrechtlich nichts vorzuwerfen, da er sich auf Art. 14 StGB berufen könnte. Das von ihm verlangte Tragen einer Maske war in Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage verankert und mit der Regelung der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau konkret umgesetzt worden. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, diese Vorgaben auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen (BGE 100 Ib 13 E. 4b; ANDREAS DONATSCH/ GUNHILD GODENZI/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 10. Aufl.