Der Beschwerdeführer scheint zudem der Auffassung zu sein, dass der Ausgang des von ihm gegen den Beschuldigten in Gang gesetzten Strafverfahrens vom Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens abhängt. Auch mit dieser Ansicht liegt er falsch. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 19. März 2021 um 14.55 Uhr im Einkaufszentrum C._____ in R._____ vorsätzlich keine Gesichtsmaske getragen, ohne unter eine Ausnahme von Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu fallen. Die vorliegend in Frage stehende Maskenpflicht gründet aber in Art. 63 StPO i.V.m.