Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Gründe, weshalb er von einer Maskenpflicht entbunden sei, genau an dieser Gerichtsverhandlung hätten geklärt werden sollen. Auch dieser Einwand sticht nicht. Geht es darum, mögliche Ansteckungen zu verhindern, ist offensichtlich, dass Gründe für einen Maskendispens vor der Verhandlung zu erklären gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat dies offensichtlich nicht getan (vgl. den bereits erwähnten Entscheid SBE.2021.61 E. 4.4). Der Beschwerdeführer scheint zudem der Auffassung zu sein, dass der Ausgang des von ihm gegen den Beschuldigten in Gang gesetzten Strafverfahrens vom Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens abhängt.