Im Streit steht vorliegend nicht die Regelung an sich, sondern die vom Beschuldigten gestützt auf die Regelung und Art. 63 StPO getroffene konkrete Anordnung, d.h. der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung, weil er keine Gesichtsmaske tragen wollte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die verlangte "Gesichtsverhüllung" schränke seine persönliche Freiheit ein, trifft zwar zu, war aber zulässig, weil sich der Beschuldigte hierfür auf eine gesetzliche Grundlage berufen konnte und die Einschränkung im öffentlichen Interesse erlassen worden sowie verhältnismässig war.