Weshalb das Tragen einer Gesichtsmaske "angesichts der Situation" im konkreten Fall nicht verhältnismässig gewesen sein soll, begründet der Beschwerdeführer (wiederum) nicht. Soweit der Beschwerdeführer weiter die Verhältnismässigkeit der Regelung im Allgemeinen in Frage stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Streit steht vorliegend nicht die Regelung an sich, sondern die vom Beschuldigten gestützt auf die Regelung und Art. 63 StPO getroffene konkrete Anordnung, d.h. der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung, weil er keine Gesichtsmaske tragen wollte.