Dabei ist nicht wesentlich, ob vom Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr ausging, d.h. ob er tatsächlich erkrankt war. Wäre dem so gewesen, hätte er gar nicht erst zur Verhandlung erscheinen dürfen, was sich der Regelung entnehmen lässt. Dass die Übertragung von Coronaviren bereits vor dem Auftreten von eigentlichen Krankheitssymptomen möglich ist, ist genauso allgemein bekannt wie die Tatsache, dass eine Covid-19-Erkran- kung gänzlich symptomfrei durchlebt werden kann, was an der Ansteckungsgefahr aber nichts ändert.