Gestützt auf diese Erwägungen steht ohne weiteres fest, dass der Beschuldigte nicht rechtswidrig, sondern gestützt auf Art. 63 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage und der Regelung der -8- Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau [Regelung] vielmehr rechtmässig gehandelt hat.