63 Abs. 2 StPO zusteht, Personen nach einer Verwarnung nötigenfalls aus dem Verhandlungsraum zu weisen, muss es ihr auch möglich sein, Personen, welche die Gesundheit der anderen anwesenden Personen willkürlich gefährden, nach einer vorgängigen Verwarnung den Zutritt zum Verhandlungsraum gar nicht erst zu gewähren. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Maske die Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt hat.