4.3 Die Justizleitung hat als Reaktion auf die Corona-Pandemie generellabstrakte Regelungen zur Durchführung von Gerichtsverhandlungen an den Aargauer Gerichten erlassen und diese regelmässig der aktuellen Si- -7- tuation angepasst (vgl. Beschwerdebeilage). Die damals am Bezirksgericht Q._____ geltende Maskenpflicht stützte sich auf diese Regelungen. Sie waren auf der Webseite der Aargauer Gerichte abrufbar und dem Beschwerdeführer bekannt. Die Regelung bezüglich Maskenpflicht lautete: