Er hat den Beschwerdeführer vorher persönlich über seine Pflicht zum Tragen einer Maske informiert und ihm mitgeteilt, dass er ansonsten nicht zur Verhandlung zugelassen werden könne. Dies entspricht einer Verwarnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StPO, nachdem der Beschwerdeführer schon mit der Vorladung mit einem Merkblatt über die Maskenpflicht (vgl. Beilage zur Vernehmlassung) informiert worden war.