Vorliegend müsse es sich analog verhalten. Ein Freispruch im bundesgerichtlichen Verfahren müsse unmittelbar zu einer Verurteilung -6- des Beschuldigten führen. Schliesslich behaupte die Oberstaatsanwaltschaft lapidar, es sei offensichtlich, dass er nicht wegen seiner Religion diskriminiert worden sei. Offensichtliche Beweise bleibe sie aber schuldig. Sie habe nicht geprüft, welche Glaubensrichtung ihm das Verhüllen des Gesichts verbiete.