Es werde weiter auf das vor dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, gegen ihn hängige Strafverfahren SST.2022.158 verwiesen, worin es um den Vorwurf gehe, dass er am 19. März 2021 im Einkaufszentrum C._____ in R._____ trotz entsprechender Pflicht vorsätzlich keine Gesichtsmaske getragen haben solle. Dieses Verfahren sei derzeit wegen eines vor Bundesgericht hängigen Strafverfahrens sistiert, welches für den Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung sei. Vorliegend müsse es sich analog verhalten.