Der Beschuldigte habe ihm also nicht nur gedroht, sondern seine Drohung mit einer widerrechtlichen Aktion in Tat umgesetzt. Das Obergericht habe ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung und es sei aufgrund der Akten zu entscheiden. Ihm sei damit verunmöglicht worden, seine besonderen Ausnahmegründe gegen die Maskenpflicht direkt vor Gericht vorzubringen. Es werde weiter auf das vor dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, gegen ihn hängige Strafverfahren SST.2022.158 verwiesen, worin es um den Vorwurf gehe, dass er am 19. März 2021 im Einkaufszentrum C.____