Diese Frage hätte an der Gerichtsverhandlung vom 21. Oktober 2021 geklärt werden müssen. Damit gelte die Unschuldsvermutung. Dass ihm (bereits) vor der Verhandlung unterstellt worden sei, er hätte keine besonderen Gründe genannt, komme einer Vorverurteilung gleich. Im Entscheid SBE.2021.61 vom 4. Februar 2022 habe das Obergericht bestätigt, dass der Beschuldigte ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, indem er ihn nicht zur Verhandlung zugelassen habe. Der Beschuldigte habe ihm also nicht nur gedroht, sondern seine Drohung mit einer widerrechtlichen Aktion in Tat umgesetzt.