Er sei über die gesamte Zeit der Corona-Mass- nahmen nie positiv getestet worden und nie krank gewesen. Dem Beschuldigten sei es einzig und allein um das Tragen der Maske gegangen und nicht um die Gesundheit von anderen Personen, da er andere praktikable Lösungen nicht zugelassen habe. Das Tragen der Maske sei nicht verhältnismässig gewesen, weshalb der Beschuldigte ihn einem Gesichtsverhüllungszwang ausgesetzt habe. Dies erfülle den Straftatbestand der Nötigung. Die Oberstaatsanwaltschaft behaupte weiter, dass er nicht von der Maskenpflicht entbunden gewesen sei. Diese Frage hätte an der Gerichtsverhandlung vom 21. Oktober 2021 geklärt werden müssen.