2.3. Mit Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, indem die Oberstaatsanwaltschaft vorbringe, dass der Beschuldigte die Gesundheit und Sicherheit anderer anwesenden Personen und somit höherwertige Rechtsgüter geschützt habe, gehe sie davon aus, dass von ihm zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit für andere Personen ausgegangen sei. Diese Unterstellung werde weder mit Beweisen unterlegt noch argumentativ ausgeführt. Er sei über die gesamte Zeit der Corona-Mass- nahmen nie positiv getestet worden und nie krank gewesen.