noch eine andere gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der Maskentragpflicht vorgelegen habe, habe der Beschuldigte rechtmässig gehandelt, da er die Gesundheit und Sicherheit anderer anwesenden Personen und somit höherwertige Rechtsgüter geschützt habe. Das angezeigte Verhalten erweise sich damit als rechtmässig. Es sei zudem offensichtlich, dass keine Diskriminierung vorliege, habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung doch weder wegen seiner Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert.