Die Massnahme habe sich auf die von der Justizleitung der Aargauer Gerichte erlassene Regelung gestützt und sei zum Schutze der Gesundheit und der Sicherheit der anderen anwesenden Personen notwendig gewesen. Gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der am 21. Oktober 2021 geltenden Version hätten Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen müssen. Eine Ausnahme habe lediglich für auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, bestanden. Da der Beschwerdeführer auf dem Weg in den Gerichtssaal jedoch weder von der Maskentragpflicht nach Art. 6 Abs. 2 lit.