2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, wie bereits das Obergericht in seinem Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2022 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgeführt habe, habe der Beschuldigte am 21. Oktober 2021, als er den Beschwerdeführer ohne Gesichtsmaske nicht zur Hauptverhandlung zugelassen habe, eine sitzungspolizeiliche Massnahme nach Art. 63 StPO getroffen. Hierfür sei der Beschuldigte zuständig gewesen. Die Massnahme habe sich auf die von der Justizleitung der Aargauer Gerichte erlassene Regelung gestützt und sei zum Schutze der Gesundheit und der Sicherheit der anderen anwesenden Personen notwendig gewesen.