3. 3.1. Mit Eingabe vom 31. August 2023 erhob A._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gegen die ihm am 22. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. August 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit dem Beschwerdeführer am 27. September 2023 zugestellter Verfügung vom 19. September 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: