2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. November 2021 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Q._____ gegen Gerichtspräsident B._____ im Zusammenhang mit der ihm verweigerten Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2021 Strafanzeige wegen Nötigung und Diskriminierung. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 24. November 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernommen. -3- 2.2. Am 2. August 2023 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass diese Strafsache nicht an die Hand genommen werde.